AGB
§ 1 Allgemeines
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff „Verkäufer“ verwendet wird, ist damit Markisen Fischer als Verkäufer bzw. als Auftragnehmer bezeichnet. Soweit der Begriff „Käufer“ verwendet wird, ist damit der Käufer des im Kaufvertrag näher beschriebenen Kaufgegenstandes bzw. der Auftraggeber der im Reparaturauftrag näher beschriebenen Reparaturleistungen bezeichnet.
Die Leistungen des Verkäufers erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Der Verkäufer ist dem Käufer nach der gesetzlichen Regelung des Leistungsstörungsrechts innerhalb der gesetzlichen Fristen verpflichtet, soweit sich durch den Kaufvertrag/ Reparaturauftrag und diese Geschäftsbedingungen keine Abweichungen ergeben.
Der Verkäufer hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, ausgenommen bei Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer Person, sowie bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers, wie Transport, Aufstellung, Anbringung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Verkäufer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.
Die Ansprüche des Käufers bei einer gebrauchten Sache verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Kauf.
§ 2 Preise und Lieferung
1. Der Verkaufspreis ist ein Festpreis in EURO auf Abhol-/ Mitnahmebasis und ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Lieferung, Montage und sonstige Leistungen sind im Preis nicht enthalten.
2. Der Kaufpreis oder eine eventuelle Restzahlung ist rechtzeitig und in voller Höhe wie vertraglich vereinbart zu zahlen. Andernfalls behält sich der Verkäufer vor, die Ware nicht herauszugeben.
3. Ein nachträglicher Skontoabzug ist nicht zulässig.
§ 3 Montagevoraussetzungen / Montage und Haftung des Verkäufers bei vereinbarter Montage
Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Kaufpreis enthalten. Wird zusätzlich die Montage des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer vereinbart, so beschränkt sich die Montageleistung auf das Einbohren der Montagelöcher im vorhandenen festen Untergrund sowie das Einhängen und Einstellen der Anlage.
2. Sofern die Montageleistung durch den Verkäufer vereinbart wird, geht der Verkäufer davon aus, dass die vom Käufer gewünschten Anbringungspunkte für die Halterungen fest und stabil genug sind, die Anlage zu tragen. Alle in diesem Zusammenhang etwaig erforderlichen vorbereitenden und extra anfallenden Arbeiten wie z.B. Maurer-, Schlosser-, Tischlerarbeiten, das Anbringen von Gerüsten, Wandstabilisierungen etc. gehen zu Lasten des Käufers und müssen von ihm gestellt oder auf seine Kosten vor Montage der Anlage veranlasst werden, wenn nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Abrede zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde.
3. Werden vom Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages Anbringungsschwierigkeiten festgestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die zusätzlichen Kosten, welche durch die Beseitigung der Anbringungsschwierigkeiten entstehen, nicht übernimmt.
4. Wartezeiten der Monteure, die der Käufer zu vertreten hat, werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Dabei wird je Monteur für jede angefangene Viertelstunde ein Betrag von EUR 15,-- zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe berechnet.
5. Der Verkäufer haftet für Schäden an Fassaden, Wänden, Scheiben etc., wenn diese durch seine Montageleistung verursacht wurden. Die Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach auf den Umfang der von ihm eingegangenen Haftpflichtversicherungen beschränkt, mithin auf einen Höchstbetrag von EUR 250.000,--.
§ 4 Änderungsvorbehalte
Serienmäßig hergestellte Markisen, Rollläden und Insektenschutzanlagen werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
Soweit sich aus Beschreibung und Zusicherung nichts anderes ergibt, beziehen sich die Angaben der Materialfarben auf die sichtbaren Flächen.
Geringfügige Abweichungen in Maserung und Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien liegen (z.B. Kunststoffe, Lacke, etc.) und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen der Ausführung gegenüber der Musterkollektion bei Markisenstoffen, Rollläden und Insektenschutzanlagen vorbehalten, insbesondere im Farbton. Kleine Unregelmäßigkeiten in der Oberflächengleichheit des Gewebes des Markisenstoffes sowie kleine Knoten, Fadenverschlingungen, geringfügige Farbabweichungen zwischen einzelnen Stoffbahnen, Faltenbildungen sowie eine gewisse Welligkeit des Tuches sind materialbedingt, technisch unvermeidbar und stellen keine Mängel dar. Die vorbenannten Abweichungen bzw. Eigenschaften berechtigen den Käufer weder zur Minderung des Kaufpreises noch zur Abnahmeverweigerung.
§ 5 Erforderliche Genehmigungen bzw. Zustimmung Dritter zur Anbringung
Der Verkäufer geht beim Verkauf einer Markisen-, Rollladen- bzw. Insektenschutzanlage davon aus, dass der Käufer sämtliche erforderlichen Genehmigungen jeglicher Art, darunter insbesondere etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen zur Anbringung der Anlage sowie die etwaig erforderliche Zustimmung eines Vermieters oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vor Vertragsschluss selbst eingeholt hat. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass etwaig erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen für die Zulässigkeit der Anbringung einer Anlage seitens der Behörde oder von Dritten erteilt werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsforderung Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist verpflichtet, das Eigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn der Kaufgegenstand nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt ist. In diesem Fall ist der Empfänger vom Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Käufer oder der Drittempfänger hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Er darf die Anlage erst in Betrieb nehmen, wenn der Kaufpreis vollständig beim Verkäufer eingegangen ist.
Jeder Standortwechsel des Kaufgegenstandes und jeder Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden.
§ 7 Lieferverzug
Markisen- Rollladen- und Insektenschutzanlagen sind Einzelanfertigungen. Eine Überschreitung des Liefertermins um bis zu vier Wochen berechtigt den Käufer daher nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
§ 8 Abnahmeverzug / Rücktritt des Verkäufers / Schadenersatz
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes verweigert oder vorher erklärt, den Kaufgegenstand nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche und Rechte geltend machen.
Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Käufer die Abnahme des Kaufgegenstandes endgültig verweigert hat oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen den Kaufgegenstand nicht abgenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Käufer. Einen höheren Schaden hat der Verkäufer nachzuweisen.
Statt des Schadenersatzanspruches kann der Verkäufer ebenso den Zahlungsanspruch und die Erfüllung des Kaufvertrages geltend machen.
Falls der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer an den Verkäufer hierfür Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, für die Lagerung eine Speditionsfirma zu beauftragen. Wegen des Kostenerstattungsanspruchs hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Käufer.
§ 9 Zahlungsverzögerungsschaden
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt.
§ 10 Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz zufälligen Verlustes oder Beschädigung des Kaufgegenstandes den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit Übergabe auf den Käufer über.
§ 11 Gewährleistung
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, z.B. Schäden, die bei ihm durch natürliche Abnutzung, Temperatur- /oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
Jede Markisenanlage ist lediglich eine Sonnenschutzanlage. Sie ist – soweit dies nach der Anbringungsart technisch möglich ist – bei Regen, Hagel, Gewitter, Schneefall und sonstigen Niederschlägen sowie bei Windbewegungen ab Windstärke 4 sofort einzufahren.
§ 12 Entfernung und Wiederanbringung der Anlage bei Vertragsverletzungen
Kosten für die Demontage der Markisen-, Rollladen bzw. Insektenschutzanlage oder von Teilen der Anlage sowie ggf. eine erneute Montage, die aufgrund von Vertragsverletzungen seitens des Käufers (z.B. Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung) entstehen, werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt, wobei für die Demontage ein Betrag von EUR 200,-- und für eine erneute Montage ein Betrag von EUR 200,-- sowie ein Kilometergeld von EUR 2,50 jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig wird. Für die Lagerung der Anlage hat der Käufer je Monat Lagerkosten einschließlich Versicherungskosten in Höhe von EUR 50,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Verkäufer zu zahlen.
§ 13 Erlaubnis zum Betreten des Grundstücks und zur Entfernung der Anlage
Der Käufer erteilt dem Verkäufer schon jetzt und unwiderruflich die Erlaubnis, bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung den Kaufgegenstand oder Teile davon jederzeit und unbehindert wieder abzubauen und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten, auf welchem sich der Kaufgegenstand befindet.
§ 14 Aufrechnung
Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
§ 15 Versicherungsschäden
Wird dem Verkäufer ein Auftrag zur Erneuerung oder Reparatur einer Markisen-, Rollladen- oder Insektenschutzanlage erteilt, deren Beschädigung oder Zerstörung möglicherweise als Versicherungsschaden anzusehen ist, stellt er dem Käufer die in Zusammenhang mit der Reparatur oder Erneuerung entstehenden Kosten direkt in Rechnung und der Käufer ist zur direkten Zahlungsleistung an den Verkäufer verpflichtet. Die Abwicklung mit dem Versicherer ist allein Sache des Käufers.
Die Aufbewahrung schadhafter oder zerstörter Teile oder ganzer Anlagen für eine etwaige Besichtigung oder Begutachtung durch den Versicherer oder von ihm beauftragter Dritter ist Sache des Käufers. Sofern der Käufer dem Verkäufer die schadhaften oder zerstörten Teile oder Anlagen überlässt, werden diese 14 Tage ab Überlassung für eine etwaige Besichtigung durch den Versicherer aufbewahrt. Anschließend werden sie verschrottet.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Hamburg Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 17 Datenschutz
Die zur Durchführung dieses Kaufvertrages / Reparaturauftrages notwendigen Daten werden beim Verkäufer im Wege der Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet. Sie werden nur im erforderlichen Umfang im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses übermittelt und verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben.
§ 18 Schriftform bei Änderungen
Vertrags- bzw. Reparaturauftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Telefonische oder mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
§ 19 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Klauseln rechtsunwirksam sein oder werden, verlieren hierdurch die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit nicht.